20.06.2023

Zuschüsse nutzen: De-Minimis-Beihilfen bis 2. Oktober beantragen

Wer einen Fuhrpark mit mautpflichtigen Fahrzeugen betreibt, sollte nicht auf die De-Minimis-Beihilfen von bis zu 33.000 EUR verzichten. Es gibt zahlreiche Dienstleister, die sich bei Bedarf um die Beantragung kümmern.

Angesichts schmaler Margen und hoher Risiken müssen Transportunternehmer sehr genau kalkulieren und ihre Kosten möglichst gering halten. Umso erstaunlicher ist es, dass die staatlichen De-Minimis-Beihilfen rund 15 Jahre nach Etablieren der entsprechenden EU-Verordnung immer noch nicht von allen Frachtführern genutzt werden. Über die Ursachen dieser vornehmen Zurückhaltung kann man nur spekulieren. Fest steht, dass es sich bei De-Minimis nicht um eine freundliche Spende des Gesetzgebers handelt, sondern um einen Ausgleich für geleistete Mautzahlungen. Es ist ein Förderprogramm des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM).

Es geht um viel Geld

Der Förderhöchstbetrag beträgt 33.000 EUR pro Unternehmen. Pro schwerem Nutzfahrzeug ab 7,5 Tonnen erhalten Fuhrparkbetreiber einen Fördersatz in Höhe von 2.000 EUR. Es werden alle mautpflichtigen Fahrzeuge berücksichtigt, die bis zum 1. Dezember des Vorjahres auf den Antragsteller zugelassen wurden. Die Förderung deckt jedoch höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben ab. Daran wird klar, dass mit De-Minimis zunächst Investitionen verbunden sind. Förderfähig sind fahrzeugbezogene Maßnahmen und Maßnahmen zur Effizienzsteigerung. Das BALM hat eine sogenannte Positivliste erstellt, auf der die förderfähigen Maßnahmen genannt werden.

Gefördert werden zum Beispiel Fahrerassistenzsysteme, Telematiklösungen sowie Hard- und Software für die Anbindung des Lkw an den Betrieb. Aber auch Bord-Kühlschränke, Fensterwindabweiser, Regensensoren oder Freisprecheinrichtungen stehen auf der umfangreichen Liste. Gleiches gilt für Winter- und Ganzjahresreifen, Wurfketten und Zusatzscheinwerfer für das rückwärtige Rangieren. Die komplette Liste mit allen Kategorien und vielen Beispielen kann HIERheruntergeladen werden.

Regeln beachten

Ein Zuschuss ist erst dann sicher, wenn ein Zuwendungsbescheid erstellt wurde. Außerdem ist zu beachten, dass Maßnahmen nur dann förderfähig sind, wenn sie spätestens innerhalb von 5 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides durchgeführt werden.

Wer keine Zeit für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand hat, kann diese Tätigkeiten auch an externe Berater übergeben. Im Internet bieten viele Institutionen ihre Dienste an, wie zum Beispiel der Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen (LBT), die bavaria-deminimis Fördergeldberatung oder die easysub plus GmbH. Ein persönliches Kennenlernen ist im Rahmen der NUFAM möglich, denn easysub plus und die bavaria-deminimis Fördergeldberatung gehören zu den Ausstellern. Wer die Dienste eines externen Beraters in Anspruch nimmt, muss dafür in der Regel eine Servicegebühr entrichten. Das ist jedoch immer noch günstiger, als auf die Förderung zu verzichten.

Frist beachten

Einen anderen Ansatz verfolgen die Händler, deren Sortiment unter anderem die vom BALM geförderten Artikel umfasst. Wer zum Beispiel mindestens 70 Prozent der zugesagten Fördermittel bei der Hofmeister & Meincke GmbH ausgibt, wird von dort kostenlos beim Beantragen des Geldes unterstützt. Es gibt für Transportunternehmer und andere Fuhrparkbetreiber also keinen Grund, auf De-Minimis zu verzichten. Die Förderperiode für das diesjährige De-Minimis-Programm läuft noch bis zum 2. Oktober – also neun Tage nach dem letzten Besuchertag der Nutzfahrzeugmesse NUFAM.

Hintergründe

Der Begriff De-minimis stammt übrigens aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Der Wettbewerb im Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten soll nicht verfälscht werden. Daher sind staatliche Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Konkurrenz dar, die die Zuwendung nicht erhält.

Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von dem Verbot zu. Das gilt insbesondere für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden.